Rechtsstreit Ebis gegen GUH
Gegendarstellung der GUH

Am 19. Oktober und 14. Dezember 2006 veröffentlichte MÖBELMARKT online Berichte über den Rechtsstreit der Ebis gegen die GUH, die auf Presseinformationen der Firma Ebis beruhten. Hartmut Schröder, Geschäftsführer der GUH Service GmbH, Lohne, verfasste dazu eine Gegendarstellung mit folgendem Wortlaut:„GUH gewinnt weitere Kunden der EBIS und drängt auf schnelles GutachtenDer von der Ebis, Bremen, angestrengte Rechtsstreit mit der GUH nimmt bizarre Formen an. Die Ebis versucht in markig aufgemachten Pressemitteilungen den Eindruck zu erwecken, der von ihr erhobene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung wäre schon fast für die Ebis entschieden und die Auslieferung der von der GUH neu auf den Markt gebrachten Software sei gestoppt worden.Vielmehr scheint es so, dass die aktuelle Pressemitteilung der Ebis, Bremen, wohl hauptsächlich eine freie Interpretation des Verhandlungsverlaufes ist.Die GUH hat großes Interesse daran, den Vorwurf umgehend klären zu lassen und drängt ihrerseits auf eine schnelle Erstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dass die Ebis nach Sicherstellung der GUH-Entwicklungscodes mehrere Wochen benötigte, um ihre eigenen Codes dem gerichtlich bestellten Gutachter zur Verfügung zu stellen, ist extrem merkwürdig.Die GUH hatte beantragt, die Verfahrenskosten der Ebis aufzuerlegen und die einstweilige Verfügung vollends aufzuheben. Eine Teilaufhebung ist bereits gleich nach Sicherstellung der Entwicklungscodes erfolgt und wurde in der Verhandlung vom 13.12.06 nochmals bestätigt, so dass die Software weiter entwickelt und vertrieben werden darf.Das Gericht hatte die ursprüngliche Verfügung dahingehend korrigiert, dass sich das Verfügungsverfahren nur auf Sicherstellung der Entwicklungscodes beschränkt. Lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen haben die Anwälte der GUH ausschließlich den Besichtigungsanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt. In einem Hauptsacheverfahren wird dann zu klären sein, ob es sich um ein Plagiat handelt. Dieser Tatsache waren die Anwälte der GUH unter anderem bereits dadurch entgegengetreten, dass die GUH-Software auf der neueren Delphi 2006 basiert, während die Ebis-Software auf der erkennbar älteren Delphi 7 (August 2002) aufbaut. Auch die Datenbanktechnik von GUH ist mit MySQL 5 gegenüber der deutlich älteren MySQL-Version der Ebis nicht vergleichbar. Diese unterschiedlichen Kerntechniken unterscheiden sich nicht nur elementar, sondern zeigen auch einem Benutzer, der die Software vergleicht, die unterschiedliche Funktionalität. Dies wäre nicht erreichbar, wenn GUH die Ebis-Software nur als Plagiat auf den Markt bringen oder als Vorlage benutzen würde. Es handelt sich um eine Neuentwicklung.Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das System ‚digamPRO‘ der GUH auch weiter in vollem Umfang entwickelt, vermarktet, installiert und von Anwendern genutzt werden darf, was auch vom Gericht noch einmal ausdrücklich betont wurde.GUH ist nicht an einer weiteren Eskalation interessiert. Jeder IT-Fachmann kann sich im übrigen selbst davon überzeugen, dass die GUH-Software nicht auf der Ebis-Software basiert.Das von der GUH neu entwickelte Branchensoftwaresystem ‚digamPRO‘ gewinnt trotz, oder vielleicht sogar wegen des Verhaltens von Ebis weitere Marktanteile.“

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